214.3
CH-NW
§ 13 Hypothekar-Gesetz
Die kantonalrechtliche Gült
§ 13 Hypothekar-Gesetz
1. Wenn der Schuldner nach erfolgter Kündigung die betreffende Gült samt Zins vor Martini des betreffenden Jahres abzahlen will, so ist ihm das gestattet; er hat aber in diesem Falle gleichwohl den Zins bis zum folgenden Martini berechnet mit der Kapitalsumme zu entrichten.
2. Bei Rückzahlung von Gülten ist der volle Nennwert derselben (bei Pfundgülten Pfd. 7 = Fr. 3 berechnet) ohne Rücksicht auf den vereinbarten Zins, samt den ausstehenden und allfällig laufenden Zinsen bis zum Tage der Abzahlung und den allfälligen Betreibungskosten zu entrichten.