§ 12 Hypothekar-Gesetz
§ 12 Hypothekar-Gesetz
1. Die innerhalb der amtlichen Güterschatzung stehenden Gülten können vom Schuldner sowohl, als vom Gläubiger von fünf zu fünf Jahren, auf die Jahrzahl der Errichtung berechnet, gekündigt werden. Wenn Gülten vor ihrem Datum hätten verschrieben werden sollen, so gilt für die Ablösung das Datum der Ausfertigung und nicht das angeblich frühere Datum.
2. Die Kündigung kann, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, nur auf den 11. November des betreffenden Jahres erfolgen.
3-4. ...
5. Wird ein Gebäude von der Kantonalen Sachversicherung ausgeschlossen, können auf dem betreffenden Objekt haftende Gülten vom Gläubiger jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden, ohne Rücksicht auf die Vorschriften der Absätze 1 und 2.