214.3
CH-NW
§ 11 Hypothekar-Gesetz
Die kantonalrechtliche Gült
§ 11 Hypothekar-Gesetz
1. Sind Rieder oder Wälder mit einer Liegenschaft mitverpfändet, so ist die Betreibung für übereingreifende Gültzinse da anzuheben, wo die zinspflichtige Liegenschaft sich befindet. Der mitverpfändete Grundbesitz haftet in diesem Falle auch für die Zinse, für welche Betreibung angehoben ist.