214.3
CH-NW
§ 10 Hypothekar-Gesetz
Die kantonalrechtliche Gült
§ 10 Hypothekar-Gesetz
1. Wird ein Teil des Unterpfandes expropriert, so hört auf dem enteigneten Teil jedes Grundpfandrecht auf.
2. Die Hypothekargläubiger haben aber ihrem Range nach und zwar vorab der Inhaber der ersten, sodann der zweiten Hypothek usw. Anspruch auf den Expropriationsbetrag, welcher bei der Kantonalbank Nidwalden zu deponieren und nach Ablauf der von der Gerichtskommission zu bestimmenden, durch das Amtsblatt zu veröffentlichenden Einspruchsfrist an die berechtigten Hypothekargläubiger, oder mangels Einsprachen, an den Grundbesitzer auszuzahlen ist. Hypotheken, welche infolge Expropriation abbezahlt werden, sind zu löschen.