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§ 1 Hypothekar-Gesetz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Hypothekar-Gesetz

1. Die zur Zeit des Inkrafttretens des Z.G.B. zu Recht bestehenden Gülten und Versicherungen behalten ihre Gültigkeit und unterliegen bezüglich Zinsfuss, Kündbarkeit und aller übrigen Verhältnisse den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Art. 22 bis 32 des Schlusstitels des Schweiz. Zivilgesetzbuches bleiben vorbehalten.

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