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§ 2 Reglement über das Meldewesen der amtlichen Vermessung - Gegenstand und Frist der Meldung

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§ 2 Reglement über das Meldewesen der amtlichen Vermessung · Gegenstand und Frist der Meldung

1. Die Meldung hat die Art der Änderung mit Ortsangabe zu enthalten und ist binnen 20 Tagen zu erstatten. Sie kann mit Kopie des entsprechenden Entscheides und des Situationsplanes erfolgen.

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