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§ 8 Vollzugsverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Amtliche Vermessung, Nachführung im Grundbuch

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§ 8 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV · Amtliche Vermessung, Nachführung im Grundbuch

1. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer und das Grundbuchamt unterstützen sich gegenseitig im Hinblick auf ein vollständiges, aktuelles und korrektes Grundbuch.

2. Sie erteilen sich gegenseitig unentgeltlich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte.

3. Im Übrigen richtet sich der Geschäftsverkehr zwischen der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer und dem Grundbuchamt nach der kantonalen Grundbuchgesetzgebung.

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