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214.21 OCGeo CH-NW

§ 7 Vollzugsverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Geografische Namen

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§ 7 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV · Geografische Namen

1. Die Direktion leitet die von der für die amtliche Vermessung zuständigen Stelle erhobenen, nachgeführten und verwalteten geografischen Namen zwecks Abgabe einer Empfehlung an die Nomenklaturkommission weiter.

2. Die Nomenklaturkommission gibt den politischen Gemeinden Gelegenheit, zu ihrer Empfehlung Stellung zu nehmen. Diese können im Rahmen der Stellungnahme ihrerseits die Betroffenen anhören.

3. Die Direktion entscheidet nach Einsicht in die Empfehlung der Nomenklaturkommission und der Stellungnahme der politischen Gemeinden. Leistet sie der Empfehlung der Nomenklaturkommission keine Folge, holt sie vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der eidgenössischen Vermessungsdirektion ein.

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