214.21
OCGeo
CH-NW
§ 6 Vollzugsverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
§ 6 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV · Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
1. Die GIS Daten AG ist die für den ÖREB-Kataster verantwortliche Stelle.
2. Die zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen gemäss den Geobasisdatenkatalogen in Anhang 1 und 2 haben Anordnungen und Änderungen ihrer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen der GIS Daten AG zu melden.
3. Diese nimmt Einträge und Änderungen im ÖREB-Kataster nur vor, sofern ein hinreichender Rechtstitel vorliegt.
4. Der ÖREB-Kataster wird im Abrufverfahren zugänglich gemacht.