214.21
OCGeo
CH-NW
§ 2 Vollzugsverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Meldewesen 1. Verpflichtung
§ 2 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV · Meldewesen 1. Verpflichtung
1. Die zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen gemäss den Geobasisdatenkatalogen in Anhang 1 und 2 haben Erhebungen und Änderungen ihrer Geobasisdaten der GIS Daten AG zu melden. Die GIS Daten AG legt zusammen mit diesen Stellen die technischen und inhaltlichen Anforderungen an die Geobasisdaten fest.
2. Dritte sind verpflichtet, die von ihnen verursachten Änderungen der zuständigen kantonalen oder kommunalen Stelle zu melden.
3. Die Dateneigentümerinnen und -eigentümer gemäss § 1 unterstehen der Meldepflicht nach Abs. 1.
4. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster).