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Art. 9 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - Geodaten Dritter

Geoinformationssystem, Geodaten, Geobasisdaten
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Art. 9 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · Geodaten Dritter

1. Der Regierungsrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Geodaten von allgemeinem Interesse von Dritten in das Geoinformationssystem aufgenommen werden können.

2. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme von Geodaten in das Geoinformationssystem besteht nicht.

3. Rechtswidrige, persönlichkeitsverletzende, den guten Sitten widersprechende oder das Informatiksystem übermässig belastende Daten werden entschädigungslos aus dem Geoinformationssystem gelöscht.

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