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Art. 45 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - Gewerbliche Leistungen

Finanzielle Bestimmungen
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Art. 45 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · Gewerbliche Leistungen

1. Regierungsrat und Gemeinderat können ihre Verwaltungsstellen und die von ihnen beauftragten privaten Dritten nach den Grundsätzen von Art. 19 GeoIG ermächtigen, ihre Geodaten und weitere Leistungen im Bereich der Geoinformation gewerblich anzubieten.

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