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Art. 43 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - Laufende Nachführung

Finanzielle Bestimmungen
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Art. 43 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · Laufende Nachführung

1. Die Kosten der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung tragen die Verursacherinnen und Verursacher.

2. Die nicht überwälzbaren Kosten der Nachführung, die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleiben, gehen zu Lasten des Kantons.

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