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Art. 42 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - Kosten von Vermarkung, Erneuerung und periodischer Nachführung

Finanzielle Bestimmungen
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Art. 42 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · Kosten von Vermarkung, Erneuerung und periodischer Nachführung

1. Die Kosten der Vermarkung tragen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

2. Die Kosten des Ersatzes verschwundener oder beschädigter Grenzzeichen gehen zu Lasten der Verursacherin oder des Verursachers.

3. Die Kosten der Erneuerung und der periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung, die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleiben, gehen zu Lasten des Kantons.

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