214.2
CH-NW
Art. 41 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - 2. Gebührentarif
Finanzielle Bestimmungen
Art. 41 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · 2. Gebührentarif
1. Die Gebühren bemessen sich nach den Grundsätzen von Art. 15 Abs. 2 und 3 GeoIG und Art. 44-47 GeoIV.
2. Der Gebührentarif der GIS Daten AG bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat und ist zu veröffentlichen.
3. Gebühren für Dienstleistungen, die im Tarif nicht aufgeführt werden, sind nach dem Zeitaufwand zu bemessen. Richtlinie für den Stundenansatz ist der kantonale Honorartarif für Ingenieure.