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Art. 40 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - Gebühren 1. Grundsätze

Finanzielle Bestimmungen
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Art. 40 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · Gebühren 1. Grundsätze

1. Der Zugang zu den Geobasisdaten des Geoinformationssystems und zu den Daten im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ist gebührenpflichtig.

2. Der elektronische Zugang zu den öffentlich zugänglichen Geodaten ist kostenlos.

3. Kantonale und kommunale Stellen, deren selbständige öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie privatrechtliche Dritte, denen die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Kantons oder der Gemeinden übertragen worden ist, sind von der Nutzungsgebühr befreit.

4. Der Regierungsrat und die GIS Daten AG können mit wirtschaftlich erheblich Interessierten wie Banken, Versicherungen und dergleichen Pauschalvereinbarungen über die Nutzung von Daten aus dem ÖREB-Kataster beziehungsweise dem Geoinformationssystem abschliessen.

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