214.2
CH-NW
Art. 4 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - Übertragung von Vollzugsaufgaben
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · Übertragung von Vollzugsaufgaben
1. Der Regierungsrat kann Vollzugsaufgaben des Kantons ganz oder teilweise Dritten übertragen und mit anderen Kantonen zusammenarbeiten.
2. Er ist dabei nicht an seine verfassungsmässige Finanzkompetenz gebunden.