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Art. 39 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - Kostentragung

Finanzielle Bestimmungen
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Art. 39 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · Kostentragung

1. Der Kanton trägt die Kosten für

1. die Durchführung der amtlichen Vermessung;

2. die Führung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;

3. den Aufbau und den Betrieb des Geoinformationssystems.

2. Die Kosten der Aufbereitung, Nachführung, Historisierung und Archivierung von Geobasisdaten und der Daten des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen trägt dasjenige Gemeinwesen oder diejenige Trägerschaft, das beziehungsweise die für die entsprechenden Daten zuständig ist.

3. Dritte tragen die Kosten für die Aufnahme ihrer Geodaten in das Geoinformationssystem gemäss Art. 9.

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