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Art. 38 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - 2. Nachführung im Grundbuch

Amtliche Vermessung - Verfahren
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Art. 38 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · 2. Nachführung im Grundbuch

1. Nachführungen nach Art. 25 Abs. 1 VAV gründen auf Mutationsurkunden, die in der Regel aufgrund der vorausgegangenen Vermarkung und Vermessung der neuen Grenzpunkte erstellt worden sind.

2. Bei vorangegangenen Projektmutationen sind die Grenzen von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen.

3. Mutationsurkunden verlieren ihre Gültigkeit, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit ihrer Erstellung beim Grundbuchamt zur Anmeldung eingereicht werden.

4. Die Parteien tragen die damit verbundenen Kosten, insbesondere die Kosten zur Wiederherstellung des alten Zustandes. Die Frist zur Anmeldung beim Grundbuchamt kann auf begründetes Gesuch hin durch die Grundbuchverwalterin oder den Grundbuchverwalter erstreckt werden.

5. Im Übrigen regelt der Regierungsrat den Geschäftsverkehr zwischen der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer und dem Grundbuchamt in der Vollzugsverordnung.

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