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Art. 35 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - c) Einsprache

Amtliche Vermessung - Verfahren
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Art. 35 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · c) Einsprache

1. Während der Auflagefrist können betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gegen die Vermessung schriftlich und begründet bei der Direktion Einsprache erheben.

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