214.2
CH-NW
Art. 35 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - c) Einsprache
Amtliche Vermessung - Verfahren
Art. 35 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · c) Einsprache
1. Während der Auflagefrist können betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gegen die Vermessung schriftlich und begründet bei der Direktion Einsprache erheben.