214.2
CH-NW
Art. 34 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - b) Information
Amtliche Vermessung - Verfahren
Art. 34 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · b) Information
1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Adressen bekannt sind, werden von der Direktion zusätzlich mit normaler Post über die öffentliche Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
2. Diese Mitteilung hat mindestens zu enthalten
1. die Parzellennummern;
2. den Hinweis auf die öffentliche Planauflage samt der Auflagefrist;
3. eine Rechtsmittelbelehrung, verbunden mit dem Hinweis, dass die Vermessung in Rechtskraft erwachse, wenn dagegen während der Auflagefrist nicht Einsprache erhoben wird.
3. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wird auf Verlangen eine Ausschnittskopie aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.