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Art. 33 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - 3. Einspracheverfahren a) öffentliche Auflage, Publikation, Verzicht

Amtliche Vermessung - Verfahren
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Art. 33 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · 3. Einspracheverfahren a) öffentliche Auflage, Publikation, Verzicht

1. Nach Abschluss der Erneuerung der amtlichen Vermessung oder der Behebung von Widersprüchen im Sinne von Art. 14a VAV, bei denen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten berührt sind, werden der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung während 30 Tagen bei der Direktion öffentlich aufgelegt.

2. Die Auflage ist unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist amtlich zu publizieren.

3. Auf die Durchführung der öffentlichen Auflage kann verzichtet werden, wenn alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie weitere an den Grundstücken dinglich berechtigte Personen der Erneuerung oder Behebung von Widersprüchen schriftlich zugestimmt haben.

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