214.2
CH-NW
Art. 32 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - 2. Verifikation, Vorprüfung
Amtliche Vermessung - Verfahren
Art. 32 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · 2. Verifikation, Vorprüfung
1. Die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer prüft sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung nach den Vorgaben des Bundesrechts.
2. Mängel sind durch die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer zu beheben. Soweit Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer in ihren Rechten berührt sind, ist deren Einverständnis erforderlich.
3. Nach der Mängelbehebung unterbreitet die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer das Vermessungswerk gestützt auf Art. 27 VAV dem Bund zur Vorprüfung.