214.2
CH-NW
Art. 31 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - Erneuerung 1. etappenweise Ausführung
Amtliche Vermessung - Verfahren
Art. 31 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · Erneuerung 1. etappenweise Ausführung
1. Die Erneuerung der amtlichen Vermessung kann in Etappen ausgeführt werden.
2. Im Rahmen des Bundesrechts und der vereinbarten Vermessungsprogramme bestimmt der Regierungsrat den Inhalt der einzelnen Etappen.