Art. 30 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - 4. Grenzzeichen
Art. 30 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · 4. Grenzzeichen
1. Sind die Grenzen bestimmt, sind an den Grenzpunkten in der Regel Grenzzeichen anzubringen, deren Art die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer bestimmt.
2. Zusätzlich zum Anwendungsfall nach Art. 17 Abs. 1 VAV ist in der Regel auf das Anbringen von Grenzzeichen zu verzichten
1. in Gebieten, in denen Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte zusammengelegt werden müssten;
2. für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind;
3. in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster, sowie in unproduktiven Gebieten.
3. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer hat verschwundene oder beschädigte Grenzzeichen von Amtes wegen zu ersetzen, sofern auf deren Anbringung nicht verzichtet werden kann.