214.2
CH-NW
Art. 29 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - 3. Mitwirkungspflicht
Amtliche Vermessung - Verfahren
Art. 29 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · 3. Mitwirkungspflicht
1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Inhaberinnen und Inhaber von selbständigen und dauernden Rechten, die zu vermarken sind, haben bei der Vermarkung mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2. Die Vermarkung ist nicht selbstständig anfechtbar. Die Klage beim Zivilgericht bleibt vorbehalten.