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Art. 28 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - 2. Grenzfeststellung bei Liegenschaften und Rechten

Amtliche Vermessung - Verfahren
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Art. 28 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · 2. Grenzfeststellung bei Liegenschaften und Rechten

1. Die Grenzen von Liegenschaften und flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechten werden in der Regel an Ort und Stelle durch den beauftragten Nachführungsgeometer oder die beauftragte Nachführungsgeometerin im Beisein der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer festgestellt.

2. In den Fällen von Art. 13 Abs. 2 VAV können die Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen ohne Feldbegehung festgestellt werden.

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