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Art. 26 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - Duldungspflicht von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern

Amtliche Vermessung - Verfahren
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Art. 26 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · Duldungspflicht von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern

1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Arbeiten der amtlichen Vermessung zu dulden.

2. Sie haben insbesondere

1. den mit der Durchführung der Vermarkung und Vermessung beauftragten Personen Zutritt zu ihrem Grundstück zu gewähren;

2. durch Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten verursachte, nicht vermeidbare Schäden entschädigungslos hinzunehmen;

3. unentgeltlich zu dulden, dass Fixpunktzeichen und Grenzzeichen auf ihrem Grundstück errichtet und unterhalten werden sowie unverändert bestehen bleiben.

3. Erhebliche dauernde Schädigungen werden nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts vergütet.

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