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Art. 25 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - GIS Daten AG

Amtliche Vermessung - Organisation
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Art. 25 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · GIS Daten AG

1. Der Kanton überträgt die Führung des Geoinformationssystems der gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft GIS Daten AG mit Sitz im Kanton und beteiligt sich an dieser.

2. Die GIS Daten AG hat insbesondere folgende Aufgaben

1. das Geoinformationssystem zu vervollständigen und nachzuführen;

2. Einsicht in die Geodaten zu gewähren und Auszüge sowie Auswertungen davon zu erstellen.

3. Sie kann gewerblich tätig sein.

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