Art. 24 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - Nachführungsgeometerin, Nachführungsgeometer
Art. 24 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · Nachführungsgeometerin, Nachführungsgeometer
1. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer haben insbesondere folgende Aufgaben
1. den Bestand und die Qualität der Daten der amtlichen Vermessung zu sichern. Bis die erneuerten oder periodisch nachgeführten Daten bei der Nachführungsgeometerin beziehungsweise dem Nachführungsgeometer eingetroffen sind, ist hierfür die damit beauftragte patentierte Ingenieur-Geometerin oder der damit beauftragte patentierte Ingenieur-Geometer verantwortlich.
2. die Daten der amtlichen Vermessung für jede Gemeinde laufend nachzuführen und zu unterhalten;
3. den Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung im Rahmen von Art. 36 VAV (amtliche Vermessungsschnittstelle) sicherzustellen;
4. die Ergebnisse der Erneuerung sowie der laufenden und periodischen Nachführung in das Geoinformationssystem einzuspeisen;
5. den Unterhalt
a) der Fixpunkt- und Grenzzeichen;
b) der Grunddatensätze der amtlichen Vermessung;
c) des Grundbuchplanes und weiterer zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz;
d) der zu erstellenden Auszüge und Dokumentationen gemäss Art. 64 der eidgenössischen technischen Verordnung über die amtliche Vermessung (TVAV).