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Art. 23 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - Vermessungsaufsicht

Amtliche Vermessung - Organisation
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Art. 23 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · Vermessungsaufsicht

1. Die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer nimmt die Aufgaben der Vermessungsaufsicht im Sinne der Bundesgesetzgebung wahr und hat insbesondere folgende Aufgaben

1. Leitung, Überwachung und Verifizierung der Arbeiten der amtlichen Vermessung;

2. Koordination der amtlichen Vermessung mit dem Geoinformationssystem und anderen Vermessungsvorhaben;

3. Sicherstellung der Durchführung der amtlichen Vermessung nach dem Vermessungsprogramm.

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