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Art. 22 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - Regierungsrat

Amtliche Vermessung - Organisation
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Art. 22 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat

1. genehmigt gemäss Art. 29 VAV die Daten der amtlichen Vermessung;

2. wählt die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer und regelt deren beziehungsweise dessen Rechte und Pflichten in einem Vertrag;

3. regelt die Koordination zwischen den Nachführungsgeometerinnen und -geometern sowie dem Grundbuchamt;

4. vereinbart mit den Bahnunternehmungen die Entschädigung für Leistungen im Rahmen von Art. 46 VAV.

2. Er wählt die Kantonsgeometerin oder den Kantonsgeometer. Zu diesem Zweck kann er mit dem Bund, anderen Kantonen oder Privaten Vereinbarungen abschliessen.

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