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Art. 20 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - Inhalt

Amtliche Vermessung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 20 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · Inhalt

1. Der Mindestinhalt der amtlichen Vermessung ergibt sich aus dem Bundesrecht.

2. Zusätzlich zu den Daten der amtlichen Vermessung werden auch die Dienstbarkeitsgrenzen im Plan für das Grundbuch dargestellt, sofern diese lagemässig eindeutig definiert sind. Art. 732 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.

3. Der Regierungsrat kann im Rahmen des Budgets den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermessung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben erweitern und weitergehende Anforderungen an die Vermessung vorschreiben.

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