214.2
CH-NW
Art. 2 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt, Geodaten den Behörden von Bund, Kanton und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung nachhaltig, aktuell, rasch und einfach in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung zu stellen.