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Art. 19 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - Haftung, Regress

Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
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Art. 19 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · Haftung, Regress

1. Die Haftung gegenüber gutgläubigen Dritten für die Führung des Katasters richtet sich nach dem Bundesrecht.

2. Dem Kanton steht gegenüber den Datenlieferantinnen und Datenlieferanten ein Regressrecht zu, soweit der Schaden durch eine unrichtige oder verspätete Datenlieferung verursacht wurde.

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