214.2
CH-NW
Art. 18 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - Inhalt
Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Art. 18 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · Inhalt
1. Der Regierungsrat regelt die Organisation des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) und bezeichnet die für den Kataster verantwortliche Stelle.
2. Er regelt insbesondere
1. die Aufnahme der Daten in den Kataster, deren Nachführung und das Meldewesen;
2. die Erstellung, Beglaubigung und Abgabe von Auszügen.
3. Der Regierungsrat legt gestützt auf Art. 16 Abs. 3 GeoIG [8] die zusätzlichen eigentümerverbindlichen Geobasisdaten des kantonalen und des kommunalen Rechts fest, die Gegenstand des ÖREB-Katasters sind. Die Gemeinden sind bezüglich Festlegung der kommunalen Daten vorgängig anzuhören.