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Art. 18 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - Inhalt

Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
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Art. 18 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · Inhalt

1. Der Regierungsrat regelt die Organisation des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) und bezeichnet die für den Kataster verantwortliche Stelle.

2. Er regelt insbesondere

1. die Aufnahme der Daten in den Kataster, deren Nachführung und das Meldewesen;

2. die Erstellung, Beglaubigung und Abgabe von Auszügen.

3. Der Regierungsrat legt gestützt auf Art. 16 Abs. 3 GeoIG [8] die zusätzlichen eigentümerverbindlichen Geobasisdaten des kantonalen und des kommunalen Rechts fest, die Gegenstand des ÖREB-Katasters sind. Die Gemeinden sind bezüglich Festlegung der kommunalen Daten vorgängig anzuhören.

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