Art. 17 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - Verfahren
Art. 17 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · Verfahren
1. Die für die amtliche Vermessung zuständige Stelle leitet die von ihr erhobenen, nachgeführten und verwalteten geografischen Namen an die Direktion weiter.
2. Diese legt die geografischen Namen nach Anhörung der betroffenen politischen Gemeinden, der Nomenklaturkommission und gegebenenfalls der eidgenössischen Vermessungsdirektion fest.
3. Die Direktion veröffentlicht die geografischen Namen unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist von 30 Tagen im Amtsblatt und legt die Unterlagen in den Standortgemeinden während der Auflagefrist öffentlich auf.
4. Im Einzelfall kann auf die Veröffentlichung verzichtet werden. Stattdessen sind die Betroffenen unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während 30 Tage persönlich anzuschreiben.