Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
214.2 CH-NW

Art. 17 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - Verfahren

Geografische Namen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · Verfahren

1. Die für die amtliche Vermessung zuständige Stelle leitet die von ihr erhobenen, nachgeführten und verwalteten geografischen Namen an die Direktion weiter.

2. Diese legt die geografischen Namen nach Anhörung der betroffenen politischen Gemeinden, der Nomenklaturkommission und gegebenenfalls der eidgenössischen Vermessungsdirektion fest.

3. Die Direktion veröffentlicht die geografischen Namen unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist von 30 Tagen im Amtsblatt und legt die Unterlagen in den Standortgemeinden während der Auflagefrist öffentlich auf.

4. Im Einzelfall kann auf die Veröffentlichung verzichtet werden. Stattdessen sind die Betroffenen unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während 30 Tage persönlich anzuschreiben.

← Art. 16 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - Gegenstand Art. 18 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →