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Art. 14 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - Geobasisdaten des kantonalen und des kommunalen Rechts

Geoinformationssystem, Geodaten, Geobasisdaten
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Art. 14 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · Geobasisdaten des kantonalen und des kommunalen Rechts

1. Der Regierungsrat

1. legt in der Vollzugsverordnung den Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie die entsprechenden Zugriffsarten und -berechtigungen fest;

2. bestimmt die Stelle, die über die Zugangsgewährung entscheidet;

3. bezeichnet die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts zuständigen Stellen;

4. bezeichnet die Stelle und das Verfahren betreffend die Anfertigung von Auszügen und Beglaubigungen;

5. schliesst mit dem Bund den Vertrag über Modalitäten und die Bemessung der Ausgleichszahlungen nach Art. 14 Abs. 3 GeoIG ab.

2. Der Gemeinderat legt den Katalog der Geobasisdaten des kommunalen Rechts sowie die entsprechenden Zugriffsarten und -berechtigungen fest; er bezeichnet die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten des kommunalen Rechts zuständige Stelle.

3. Die Art und Weise der Archivierung, die Art und Periodizität der Historisierung sowie die qualitativen und technischen Anforderungen an Geobasisdaten des kantonalen und des kommunalen Rechts richten sich sinngemäss nach dem Bundesrecht, die Zuständigkeiten nach der kantonalen Archivierungsgesetzgebung.

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