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Art. 12 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - Zugang, Nutzung, Einschränkung

Geoinformationssystem, Geodaten, Geobasisdaten
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Art. 12 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · Zugang, Nutzung, Einschränkung

1. Die Geodaten sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern

1. die kantonale Gesetzgebung keine abweichende Bestimmung enthält; oder

2. keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

2. Der Regierungsrat bezeichnet die frei zugänglichen Geobasisdaten des kantonalen Rechts und regelt, für welche Geodaten der Zugang, die Nutzung oder die Weitergabe verwehrt, eingeschränkt oder von einem Einwilligungsverfahren abhängig gemacht werden kann. Er bezeichnet jene kantonalen Geodaten, die mittels Download- oder Darstellungsdienst zugänglich sind.

3. Für die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und die anderen Geodaten der Gemeinde trifft der Gemeinderat die entsprechenden Festlegungen.

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