214.2
CH-NW
Art. 11 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - Nachführungsgrundsatz
Geoinformationssystem, Geodaten, Geobasisdaten
Art. 11 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG · Nachführungsgrundsatz
1. Die Bestandteile des Geoinformationssystems unterliegen der Nachführungspflicht.
2. Sie sind laufend nachzuführen, soweit ein entsprechendes Meldewesen organisiert ist. Andernfalls erfolgt die Nachführung periodisch.