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§ 4 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Grundbuch (Kantonale Grundbuchverordnung, kGBV) - Öffentlicher Aufruf

Bereinigung der dinglichen Rechte - Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Kantonale Grundbuchverordnung, kGBV · Öffentlicher Aufruf

1. Der vom Bereinigungsbeamten gemäss Art. 18 des Grundbuchgesetzes zu erlassende Aufruf ist mit der Androhung zu versehen, dass nicht angemeldete oder im kantonalen Grundbuch nicht eingetragene Rechte nicht ins Grundbuch aufgenommen werden und dadurch endgültig erlöschen.

2. Der öffentliche Aufruf ist nach einem Monat im Amtsblatt zu wiederholen.

3. Eine Abschrift ist ausserdem den politischen Gemeinden, den Schul- und Kirchgemeinden, den Korporationen, dem Regierungsrat, dem Eidgenössischen Amt für Bundesbauten, dem Eidgenössischen Militärdepartement, der Kreisdirektion der Schweizerischen Bundesbahnen und den Direktionen der Privatbahnen zuzustellen.

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