214.11
CH-NW
§ 32 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Grundbuch (Kantonale Grundbuchverordnung, kGBV) - Laufende Geschäfte
Anlegung des eidgenössischen Grundbuches
§ 32 Kantonale Grundbuchverordnung, kGBV · Laufende Geschäfte
1. Der Grundbuchverwalter hat von Amtes wegen alle im kantonalen Grundbuch eingetragenen Rechtsgeschäfte, insbesondere auch alle Parzellierungen und Flächenänderungen, dem Bereinigungsbeamten anzuzeigen.
2. Der Bereinigungsbeamte hat dem Nachführungsgeometer schon während des Bereinigungsverfahrens alle zur Nachführung des Vermessungswerkes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.