§ 3 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Grundbuch (Kantonale Grundbuchverordnung, kGBV) - Bereinigungsheft
§ 3 Kantonale Grundbuchverordnung, kGBV · Bereinigungsheft
1. Der Bereinigungsbeamte hat zu Beginn der Bereinigungsarbeiten anhand der Vermessungsakten und der vom Grundbuchverwalter zur Verfügung zu stellenden altrechtlichen Grundbuchblätter für jede in das Grundbuch aufzunehmende Liegenschaft (wirtschaftliche Einheit) ein Bereinigungsheft anzulegen, in das ausser dem Eigentümer und der Beschreibung des Grundstückes auch sämtliche bisherigen Buchungen aufzunehmen sind; in einfachen Fällen kann auf die Eintragungen im kantonalen Grundbuch verwiesen werden.
2. In den Bereinigungsheften sind auch die Erklärungen der Parteien zu protokollieren und der endgültige Bestand der in das Grundbuch aufzunehmenden Rechtsverhältnisse festzustellen.
3. Die Bereinigungshefte sind fortlaufend zu nummerieren. Sie können mit EDV geführt werden.