214.1
GBGLLFLRF
CH-NW
Art. 7 Gesetz über das Grundbuch (Grundbuchgesetz, GBG) - Aufsichtsbehörde
Organisation
Art. 7 Grundbuchgesetz, GBG · Aufsichtsbehörde
1. Die Aufsicht über das gesamte Gebiet des Grundbuchwesens führt der Regierungsrat.
2. Er erlässt die für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen erforderlichen Weisungen und Reglemente.
3. Der Regierungsrat kann die unmittelbare Aufsicht über die Anlegung und Führung des Grundbuches einem im Nebenamt zu wählenden Grundbuchinspektor übertragen.