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Art. 22 Gesetz über das Grundbuch (Grundbuchgesetz, GBG) - Bereinigung der Pfandrechte

Einführung des eidgenössischen Grundbuches
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Art. 22 Grundbuchgesetz, GBG · Bereinigung der Pfandrechte

1. Die sogenannten übereingehenden Kapitalien sind im Bereinigungsverfahren zu löschen.

2. Alle zur Zeit der Bereinigung noch in Kraft stehenden Pfandtitel des alten Rechtes sind in Grundpfandrechte des Zivilgesetzbuches umzuwandeln.

3. Der Bereinigungsbeamte ist befugt, eine Neuausfertigung bestehender Pfandtitel des ZGB zu verfügen, wenn die Titel mit den grundbuchlichen Eintragungen nicht mehr übereinstimmen und eine Berichtigung der Titel selbst nicht angezeigt ist.

4. Die Titelbesitzer sind verpflichtet, dem Bereinigungsbeamten die einverlangten Pfandtitel und Urkunden gegen Quittung zur Verfügung zu stellen.

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