211.41
FlurV
CH-NW
§ 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsverordnung, FlurV) - Eintragung im Grundbuch
Bewilligung und Ausführung des Unternehmens
§ 8 Flurgenossenschaftsverordnung, FlurV · Eintragung im Grundbuch
1. Der Vorstand lässt nach Vollendung des Unternehmens die neue Flureinteilung aufgrund der Projektbewilligung vermessen und vermarchen.
2. Er meldet die Eintragungen, Abänderungen und Löschungen, die sich aus dem Ausführungsprojekt und dem Mutationsplan ergeben, dem Grundbuchamt mit den erforderlichen Belegen an.
3. Der Anmeldung beim Grundbuchamt sind insbesondere das Ausführungsprojekt, der Mutationsplan, der Genehmigungsentscheid und die Ausweise über die Bezahlung der Entschädigungen beizulegen.