211.41
FlurV
CH-NW
§ 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsverordnung, FlurV) - Projektänderung
Bewilligung und Ausführung des Unternehmens
§ 7 Flurgenossenschaftsverordnung, FlurV · Projektänderung
1. Bewilligungspflichtig gemäss Art. 24 FlurG sind wesentliche Projektänderungen. Als wesentliche Projektänderungen gelten Abweichungen vom bewilligten Projekt, die für sich alleine der Bewilligungspflicht unterstehen.
2. Bei wesentlichen Projektänderungen ist für die Änderung das Projektbewilligungsverfahren durchzuführen.