211.41
FlurV
CH-NW
§ 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsverordnung, FlurV) - Informationspflicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Flurgenossenschaftsverordnung, FlurV · Informationspflicht
1. Die Information des Vorstandes durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Errichtung von Bauten und Anlagen, Handänderungen sowie Errichtung von Dienstbarkeiten gemäss Art. 13 Abs. 2 FlurG hat schriftlich zu erfolgen.
2. Der Vorstand ist spätestens zu informieren
1. bei der Errichtung von Bauten vor der Einreichung des Baugesuchs;
2. bei Handänderungen und bei der Errichtung von Dienstbarkeiten vor Vertragsabschluss.