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211.4 FlurG CH-NW

Art. 4 Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) - 2. Gründungsbeschluss

Gründung der Flurgenossenschaft
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Art. 4 Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG · 2. Gründungsbeschluss

1. Wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, der Bildung einer solchen Flurgenossenschaft zustimmt, sind die übrigen Grundeigentümerinnen und -eigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümerinnen und -eigentümer gelten als zustimmend.

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