211.4
FlurG
CH-NW
Art. 4 Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) - 2. Gründungsbeschluss
Gründung der Flurgenossenschaft
Art. 4 Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG · 2. Gründungsbeschluss
1. Wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, der Bildung einer solchen Flurgenossenschaft zustimmt, sind die übrigen Grundeigentümerinnen und -eigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümerinnen und -eigentümer gelten als zustimmend.