Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.4 FlurG CH-NW

Art. 3 Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) - Gründungsversammlung 1. Allgemeines

Gründung der Flurgenossenschaft
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Art. 3 Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG · Gründungsversammlung 1. Allgemeines

1. Ein Mitglied des Gemeinderates übernimmt den Vorsitz; die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber führt das Protokoll.

1a. Der Gemeinderat kann diese Aufgaben anderen fachkundigen Personen übertragen.

2. Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer können sich an der Gründungsversammlung schriftlich vertreten lassen.

3. Unter Vorbehalt des Gründungsbeschlusses werden alle Beschlüsse mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten gefällt.

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