211.4
FlurG
CH-NW
Art. 3 Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) - Gründungsversammlung 1. Allgemeines
Gründung der Flurgenossenschaft
Art. 3 Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG · Gründungsversammlung 1. Allgemeines
1. Ein Mitglied des Gemeinderates übernimmt den Vorsitz; die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber führt das Protokoll.
1a. Der Gemeinderat kann diese Aufgaben anderen fachkundigen Personen übertragen.
2. Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer können sich an der Gründungsversammlung schriftlich vertreten lassen.
3. Unter Vorbehalt des Gründungsbeschlusses werden alle Beschlüsse mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten gefällt.